Wednesday, July 4, 2012

Bundesamt für Verfassungschutz rekonstruiert die Akten

Sobald es um Speicherfrist von personenbezogenen Daten bei Ämtern
geht, gibt es immer eine Gruppe von Politikern die aufschreit und
sagt, es muss alles so lange wie möglich sein um Aufklärungsarbeit
leisten zu können. Zu einem gewissen Grad kann man diese Haltung
verstehen, man muss eben immer abwägen welches Gut wichtiger
ist. Schutz des Staats oder das Persönlichkeitsrecht.

10 Jahre ist die magische Zahl auf die man sich geeinigt hat, welche
wissenschaftliche Untersuchung dieser Zahl zu Grunde liegt konnte ich
nicht ermitteln. Nachdem schnell Akten geschreddert wurden als die
Aktion "Rennstieg" aufflog, wurde als Argument des leitenden Beamten
angeführt, dass es sich um personenbezogene Daten handelt und die
Speicherfrist schon lange abgelaufen war.

Jetzt legt der Verfassungschutz die angeblich vollständig
rekonstruierten Akten vor [1]. Das macht mich sehr stutzig. Entweder
ist das eine glatte Lüge. Oder mit personenbezogenen Daten wird in
Behörden schlampig umgegangen. Wie kann es denn sein, dass nach der
Sperrfrist die Daten aus anderen Akten in unter einer Woche
wiederhergestellt werden konnten. Ist das in "Sicherheits"behörden
üblich, dass die Akten so geführt werden, dass diese Daten jederzeit
wieder hergestellt werden können?

Sollte das wirklich der Fall sein, dann besteht auch hier ernsthafter
handlungsbedarf vom Bundesbeauftragten für Datenschutz. Ein Bürger
muss sich drauf verlassen können, dass der Staat sich an die Gesetze
hält. Im Grundgesetz heißt es Artikel 20 (3):

 Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die
 vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht
 gebunden. [2]

Es besteht also überhaupt kein Spielraum für "Sicherheits"behörden die
Speicherfrist, in welcher Art und Weise, zu verlängern.

Aber der Inhalt der Akten wird sowieso nicht den Originalen
entsprechen.

Footnotes:
[1]  http://www.tagesschau.de/inland/verfassungsschutz144.html
[2]  http://www.bundestag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_02.html

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